Gemeinsam für eine schöne Anlage

In unseren Vereinen wird vieles, worüber früher kein Wort verloren wurde, weil es einfach selbstverständlich war, mittlerweile infrage gestellt und eifrig diskutiert – darunter auch Sinn und Zweck der Gemeinschaftsarbeit. Gemeinschaftsarbeit ist aber auch Gemeinschaftserlebnis, ­Gemeinschaftsgeist und Zusammenhalt!

Und da im März und April bei den meisten Vereinen die Mitgliederversammlung im Terminkalender steht, ist der Zeitpunkt für ein paar deutliche Worte zum Nachdenken darüber, vielleicht gar nicht so schlecht gewählt.    

Die Gemeinschaftsarbeit ist für die Pflege, den Erhalt und Verbesserungen der Gemeinschaftsanlagen wie Vereinsheim, Wege, Wasserversorgung, Festwiese, Parkplatz, die Anlage umgebende Hecken und Zäune, Kinderspielplätze, etc. unabdingbar.    

Wenn die Pächter nicht bereit sind, diese zwingend erforderlichen Arbeiten mit der eigenen Hand am Werkzeug selbst zu erledigen, muss der Verein die Anlagenpflege an eine (Garten- & Landschaftsbau-)Fachfirma vergeben, denn sonst würde die Anlage ja „verkommen“ und das würde wiederum den Grundstückseigentümer – also üblicherweise die Kommune – berechtigen, wegen nicht vertragsgemäßer Nutzung den Generalpachtvertrag zu kündigen und damit wäre die Anlage verloren.    

GaLa-Bau-Firmen verrechnen für einen „Werker“ (eine angelernte Kraft ohne qualifizierte Ausbildung)  – wie uns auf Nachfrage berichtet wurde – derzeit einen Stundensatz zwischen 40 bis 50 €, wobei in den hochpreisigen Ballungsgebieten eher noch der eine oder andere € dazukommen dürfte.    

Die Festlegung der Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden wird üblicherweise vom Vorstand oder Beirat festgelegt und orientiert sich am Umfang der Arbeiten, die für den Anlagenunterhalt oder Verbesserungsprojekte erforderlich sind.   

Die Höhe der „finanziellen Ersatzleistung“ entscheidet satzungsgemäß formal die Mitglieder- oder Pächterversammlung, „formal“ des­halb, weil die Wahl eines (zu) niedrigen Stundensatzes die Argumentation „Für die paar Euro mache ich mir die Hände nicht schmutzig“ unterstützt und zur Folge hat, dass sich viele Pächter „freikaufen“ und nicht mehr genügend helfende Hände zu den Gemeinschaftsarbeitseinsätzen kommen und damit die erforderlichen Arbeiten nicht mehr erledigt werden können.    

Dieses beliebte „Freikaufen“ kann übrigens gemäß der Satzung, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages ein Grund für die Kündigung des letzteren sein, falls die Vorlagen des Landesverbandes verwendet wurden, denn die „finanzielle Ersatzleistung“ ist ausschließlich für absolute Ausnahmefälle gedacht, z.B. wenn der Pächter wegen einer längeren Krankheit, beruflichen Abwesenheit oder anderen triftigen Gründen in eigener Person nicht mitarbeiten kann und auch kein Lebenspartner oder erwachsene Kinder bzw. ein Mitpächter hier einspringen können.    

Diese zunächst hart erscheinende Regelung wird verständlich, wenn man die Sozialverpflichtung des Bundeskleingartengesetzes bedenkt: Wenn die Mehrzahl der Pächter nicht mehr bereit ist, Gemeinschaftsarbeit zu leisten, müssen die Arbeiten wie oben erläutert an eine GaLa-Bau-Firma übergeben werden und diese kostet natürlich nicht wenig Geld, das wiederum von den Pächtern als „Anlagenbetriebskosten“ mit der Jahresrechnung bezahlt werden muss. Hohe laufende Betriebskosten würden Kleingartenparzellen jedoch für finanziell nicht auf Rosen gebettete Pächter unerschwinglich machen – und das wäre ein absoluter Verstoß gegen das Ziel – und auch die „Daseinsberechtigung“ – des Bundeskleingartengesetzes, nämlich „Kleingärten für alle“!    

Aus ungünstiger beruflicher Inanspruchnahme wie z.B. regelmäßiger Wochenendarbeit kann sich die Situation ergeben, dass ein Pächter häufig bei der Gemeinschaftsarbeit verhindert ist.    

In einem solchen Fall kann ausnahmsweise (!) mit dem betroffenen Pächter vereinbart werden, dass er eine bestimmte, regelmäßig erforderliche Arbeit als Ersatz für die Gemeinschaftsarbeit übernimmt wie das Mähen der Festwiese oder das Schneiden eines bestimmten Heckenabschnitts, sofern der Zeitaufwand dafür dem der Gemeinschaftsarbeit in etwa entspricht.     

Kritisch ist die von älteren Pächtern häufig gestellte Forderung nach einer „Altersfreistellung“ von der Gemeinschaftsarbeit zu sehen, vor allem hinsichtlich des in vielen Vereinen hohen Altersdurchschnitts, denn die anfallenden Arbeiten müssen ja erledigt werden.    

Daher empfiehlt der Landesverband in seinen Musterschriftsätzen nach dem Grundsatz „Wer seine Parzelle (noch) selbst zu bewirtschaften in der Lage ist, kann auch Gemeinschaftsarbeit leisten“ ausdrücklich, alle Pächter im Rahmen ihrer jeweiligen persönlichen Leistungsfähigkeit bei der Gemeinschaftsarbeit einzusetzen, denn es fallen auch immer leichte Arbeiten an – und sei es das Vorbereiten des Vespers.     

Die Bedeutung der Gemeinschaftsarbeit erschöpft sich nämlich nicht in der Erledigung anstehender Arbeiten, sondern ebenso in der Gemeinschaftspflege, die im heutigen Zeitalter der Individualisierung leider immer weniger praktiziert wird.    

Und wenn schon die Vereinsfeste wegen fehlender Helfer nicht mehr stattfinden können und Versammlungen kaum mehr besucht werden, bleibt eben nur noch die Gemeinschaftsarbeit zum gegenseitigen Kennenlernen übrig…    

Und zum Schluss noch eine Anregung nicht nur für die Vereine, die mit einem vom Neupächter zu entrichtenden „Parzellenübernahmebeitrag“ den „Vorleistungen“ früherer Pächtergenerationen Rechnung tragen, von denen der „Neuling“ ja auch profitiert:    

Statt dem heute knapper werdenden Geld kann eine solche „Honorierung“ ebenso in einer auf einen bestimmten Zeitraum wie z.B. das Folgejahr der Parzellenübernahme begrenzten Gemeinschaftsarbeits-Mehrleistung erfolgen, sofern diese Möglichkeit in der Satzung verankert ist.     

Vielleicht führt eine solche „Anerkennungszusatzleistung“ ja zur Einsicht, dass all das, was die Gemeinschaft leistet und das damit ja auch jedem einzelnen Pächter zu Gute kommt, wieder mehr erkannt und geschätzt wird.     

Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben…        


Harald Schäfer, Landesfachberatung