Antwort auf Appell in Mai-Ausgabe HuG 2023
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
in der Mai-Ausgabe unserer Mitgliederzeitschrift „Haus und Garten“ hatten wir als vertretendes Organ des Eigenheimerverband Deutschland e. V. in Baden-Württemberg einen öffentlichen Aufruf/dringenden Appell an die Verantwortlichen der europäischen, deutschen und bayrischen Politik bezüglich der Gesetzesvorlagen und Vorhaben unserer Heizsysteme veröffentlicht. Ende Mai erhielt der Eigenheimerverband ein Antwortschreiben vom Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Sören Bartol, MdB, welches wir Ihnen hier zur Kenntnis geben möchten.
Sehr geehrter Herr Kuhn, sehr geehrter Herr Amling,
sehr geehrter Herr Eppenich, sehr geehrter Herr Herden,
vielen Dank für die Übersendung der Forderungen des Eigenheimerverbandes Deutschland vom 2. Mai 2023 zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Entwurf).
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) begrüßt, dass der Eigenheimerverband Deutschland die Klimaschutzziele nicht in Frage stellt und die Notwendigkeit konkreter Schritte zum Klimaschutz bejaht. Das BMWSB teilt Ihre Sicht, dass die Umsetzung sozial verträglich gestaltet werden muss und keiner überfordert werden darf. Die Situation selbstnutzender Eigentümer wurde bei der Erstellung des Gesetzentwurfs deshalb sehr ernst genommen. So gelten zum Beispiel bei der Havarie oder bei der Pflicht zum Kesselaustausch für selbstnutzende Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmeregelungen (§ 71i Absatz 2 GEG-E und § 73 Absatz 2 GEG-E). Der jetzige GEG-E ist im Vergleich zur ursprünglichen Version durch weitere Erfüllungsoptionen außerdem noch einmal deutlich technologieoffener und durch verlängerte Übergangsfristen sowie eine flankierende Förderung auch sozial ausgestaltet.
Bzgl. Ihrer Forderungen möchte ich auf Folgendes hinweisen:
Die 65% EE-Vorgabe ist nur zu erfüllen, wenn eine neue Heizung eingebaut wird. Es gibt derzeit im GEG-E keine Pflicht, eine funktionierende Heizung auszutauschen. Die derzeit bestehenden Regelungen des § 72 Absatz 1 bis 3 GEG bleiben unverändert und somit auch die Ausnahmeregelung für Brennwertkessel. Allerdings dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Der Gesetzentwurf enthält verschiedene Übergangs- und Ausnahmevorschriften, die den Einbau einer Heizungsanlage ermöglichen, ohne die Vorgabe zur Nutzung von 65% erneuerbaren Energien einzuhalten. Dazu zählen z.B. die Übergangsregelungen bei einem Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71j GEG-E), bei sog. „H2-ready-Heizungen“ (§ 71k GEG-E) oder bei Heizungshavarien (§ 71i GEG-E). Im letzteren Fall beträgt diese Frist drei Jahre. Der Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g GEG-E ist möglich. Für die gesonderten Voraussetzungen möchte ich Sie gerne insbesondere auf § 71f GEG-E verweisen.
Im Zusammenhang mit der Technologieoffenheit ist mir der Hinweise wichtig, dass es neben den gesetzlichen Erfüllungsoptionen auch die Möglichkeit gibt, eine individuelle technische Lösung zu wählen, bei der durch Einzelfallnachweis die Einhaltung der 65% EE-Vorgabe nachzuweisen ist. Dieser rechnerische Nachweis kann durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person erfolgen. Es ist hier aber zu beachten, dass der Einsatz von Biomasseheizungen bei Neubauten nicht zugelassen ist. Grund dafür ist die beschränkte Verfügbarkeit der Biomasse. Außerdem sind im Neubau die Planung und Umsetzung anderer Lösungen in der Regel problemlos möglich. Im Rahmen der Ausgestaltung der Ausnahmereglung im GEG-E wurde auch diskutiert, ob bspw. der Renteneintritt eine Ausnahmeregelung erlauben würde, die verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit wurde für diese Personengruppe allerdings im Vergleich zu Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, nicht gesehen. In Fällen, in denen die Erfüllung der 65% EE-Vorgabe aus technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt, kann allerdings nach wie vor ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden (§ 102 GEG). Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Förderkonzept vorliegt. Mit diesem Förderkonzept sollen sowohl Menschen mit selbstgenutztem Wohneigentum bei der Erfüllung der 65% EE-Vorgabe unterstützt und damit der Austausch der umweltschädlichsten Heizungen vorangebracht werden. Die Förderbedingungen des Heizungsaustausches werden dabei grundsätzlich technologieoffen ausgestaltet.
Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Ich hoffe, dass ich mit diesem Schreiben Ihre Bedenken ausräumen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Sören Bartol, MdB